Stand: 22.02.2023
Der Jagdschein
Wer zur Jagd gehen will, muss Inhaber eines gültigen Jagdscheins sein. Um die Jagd tatsächlich ausüben zu können, benötigen Sie zusätzlich zum Jagdschein auch eine Jagdmöglichkeit, zum Beispiel ein gepachtetes Jagdrevier, einen Begehungsschein in einem Jagdrevier oder ein Einladung zu einer Jagd. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen rund um den Jagdschein.
Antrag und Erteilung
Der Jagdschein wird von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Unteren Jagdbehörde an der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung) ausgestellt. Zusätzlich zum Antrag müssen Sie ein Lichtbild (6 mal 4 Zentimeter) und die entsprechenden Nachweise über die erfüllten Voraussetzungen vorlegen. Weiterführende Auskünfte erhalten sie an der Unteren Jagdbehörde.
Voraussetzungen
Um einen Jagdschein lösen zu können, müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen:
- Prüfungszeugnis
- Zunächst müssen Sie im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden haben. Das Prüfungszeugnis ist mit dem Antrag vorzulegen.
- Jagdhaftpflichtversicherung
- Sie müssen hierzu eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorlegen, aus der sich ergibt, dass bei dem genannten Versicherer für den zu bezeichnenden Versicherungsnehmer eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, die den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Deckungssumme 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden) entspricht.
- Vollendung des 18. Lebensjahrs (Ausnahme Jugendjagdschein)
- Zuverlässigkeitsprüfung
- Ein Jagdschein ist insbesondere dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Um dies zu überprüfen, werden unter anderem bei den Strafverfolgungsbehörden Informationen eingeholt.
Jagdscheinarten und Jugendjagdschein
Jagdscheine werden in folgenden Formen erteilt
- Dreijahresjagdscheinen
- Einjahresjagdscheinen
- Tagesjagdscheinen (für 14 aufeinanderfolgende Tage)
Sonderform Jugendjagdschein
Wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, darf Ihnen nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheins bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern).
Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson - die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein. Außerdem dürfen Sie damit an keinen Gesellschaftsjagden teilnehmen.
Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson - die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein. Außerdem dürfen Sie damit an keinen Gesellschaftsjagden teilnehmen.
Gebühren und Gültigkeit
Die Jagdscheingebühr, einschließlich der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens, beträgt grundsätzlich:
- Dreijahresjagdschein: 150 Euro
- Einjahresjagdschein: 60 Euro
- Tagesjagdschein: 15 Euro
- Jugendjagdschein: 37,50 Euro
Rechtsgrundlagen
- Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfungsordnung
Jagdscheinstatistik
2021 hatten in Bayern rund 75.000 Jägerinnen und Jäger einen Jahresjagdschein gelöst, wobei der Frauenanteil bei rund 12 % liegt. 0,2 % sind jünger als 18 Jahre, rund 4,5 % sind zwischen 18 und 25 Jahre alt, 29,6 % zwischen 26 und 45 Jahre, 39,9 % zwischen 46 und 64 Jahre, 20,1 % zwischen 65 und 79 Jahre und 5,6 % sind älter als 79 Jahre.
Zuständig für die Erteilung der Jagdscheine sind die Unteren Jagdbehörden an den Landratsämtern und kreisfreien Städten.
Eine Voraussetzung ist das Bestehen der Jägerprüfung.
Zuständig für die Erteilung der Jagdscheine sind die Unteren Jagdbehörden an den Landratsämtern und kreisfreien Städten.
Eine Voraussetzung ist das Bestehen der Jägerprüfung.