Jagdlicher Einsatz von Nachtsichttechnik
Auf Initiative von Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber und Innenminister Joachim Herrmann ist mit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes das waffenrechtliche Verbot von Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsatzgeräten für jagdliche Zwecke entfallen. Neu ist auch, dass Jäger diese Technik auf Schießständen einschießen und damit üben können. Im Interesse einer hochwertigen Beratung der Jägerschaft ist es außerdem möglich, dass Büchsenmacher Nachtsichttechnik vorführen, montieren und einschießen dürfen. Welche Technik erlaubt ist und wie Sie eine jagdrechtliche Erlaubnis erhalten können, entnehmen Sie den gemeinsamen Vollzugshinweisen des Staatsministeriums für Inneres, Sport und Integration und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Abbildung 1: Nachtsichtgerät, Montagering und Okular in Einzelteilen
(© BLKA)
(2) Montageadapter: Dieser dient zur Verbindung mit einem optischen Gerät und kann beispielsweise für die legale Verbindung mit einem Fernglas oder Fotoapparat eingesetzt werden.
(3) Okular: Dieses ist für den Einsatz als handgehaltenes Beobachtungsgerät notwendig.
Abbildung 2: Nachtsichtgerät mit Okular (handgehaltenes Beobachtungsgerät, vgl. Abbildung 1, Teile 1 und 3).
(© BLKA)
Abbildung 3: Nachtsichtgerät mit Montageadapter (vgl. Abbildung 1, Teile 1 und 2) auf das Zielfernrohr der Jagdlangwaffe gesteckt.
(© BLKA)
Aufbewahrung von Dual-Use-Geräten
Dual-Use-Geräte, die nicht mit der Jagdlangwaffe bzw. Zieloptik verbunden sind, fallen nicht unter das WaffG. Für diese sind daher auch nicht die besonderen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn Dual-Use-Geräte mit entsprechenden Adaptern versehen sind. Ein Adapter allein bildet kein waffenrechtliches Kriterium, das ein Dual-Use-Gerät zu einem verbotenen Gegenstand im Sinne von § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG macht. Vielmehr ist entscheidend, ob das Dual-Use-Gerät (mittels Adapter) mit einer Zieloptik, z.B. einem Zielfernrohr oder einem andern Zielhilfsmittel, verbunden ist. Erst dann wird es zu einem waffenrechtlich verbotenen Gegenstand und muss wie eine Langwaffe aufbewahrt werden (§ 36 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b AWaffV).